Neue Corona-Schutzverordnung tritt am 13. Januar in Kraft

Keine Testnotwendigkeit für geboosterte Personen bei 2G+
Bis zum 16. Geburtstag kein Immunisierungs- und Testnachweis bei 2G und 2G+

1. Sport im Freien: 2G
Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt unverändert, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen).

2. Sport drinnen: 2G+
Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+. Aber:
Der Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Boosterung“) ersetzt den zusätzlichen Test.

1. Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche
Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).
Bis zum 16. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich (Kinderausweis, Schülerausweis o. ä.).
Ab 16. Geburtstag: Jugendliche gelten (ab dem 17.01.2022) nicht mehr als immunisiert. Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestet, Schülerausweis erforderlich.
Hinweis: 16. und 17. Jährige gelten noch bis einschließlich zum 16.01. aufgrund der Schultestungen als immunisiert. Erst ab Montag (17.01.) gelten für sie die in der Tabelle (siehe unten aufgeführten Link) erläuterten Regelungen.
Für begleitende Eltern (Kind bringen, abholen, zuschauen) gilt 2G, in Hallenbädern 2G+.

Weitere Einzelheiten zu finden unter folgendem Link:
Tabelle Orientierungshilfe Coronaregeln NRW

0 Kommentare

Kommentar schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.