Einführung von 2G-Regeln im Kultur- und Freizeitbereich

Nach der am 24. November 2021 in Kraft getretenen Coronaschutzverordnung für NRW unterliegt jegliche Art der Sportausübung, drinnen wie draußen, der 2G-Regel.

Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind.

Regelungen für Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler:
Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.

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