Satzung

Satzung des PSV Stukenbrock-Senne e.V.
Stand: 25.03.2011

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Polizei-Sport-Verein Stukenbrock-Senne e.V.“, im nachfolgenden Text Polizei-SV genannt. Er hat seinen Sitz in Schloß Holte-Stukenbrock und wurde am 20.01.88 gegründet. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld unter der Register-Nr. VR 2478 eingetragen.

§ 2 Gemeinnützige und selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Zweck des Vereins und Mitgliedschaft in Fachverbänden
Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch Betreiben von sportlichen Übungen unterschiedlichster Art.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er vertritt den Amateurgedanken und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Alle Mittel, die er erwirbt, werden gemeinnützigen Zwecken zugeführt, und zwar für den Sportbetrieb und die Jugendpflege.
Der Verein erwirbt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden für die einzelnen Sportarten nach den Notwendigkeiten des Übungs- und Wettkampfbetriebes. Mit der Zugehörigkeit des Polizei-SV zu diesen Verbänden gelten deren Satzungen und Ordnungen auch für die Mitglieder des Vereins.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch Eintrittserklärung und Aufnahme. Die Eintrittserklärung muss vom Erklärenden unter vollständiger Angabe der Personalien eigenhändig unterschrieben sein.
Minderjährige und ihnen gleichgestellte Personen bedürfen der schriftlichen Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Eintrittserklärung ist grundsätzlich vom zuständigen Abteilungsleiter gegenzuzeichnen.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme besteht keine Verpflichtung, die Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Mit der Aufnahme wird die Satzung des Polizei-SV anerkannt. Das Mitglied hat die Aufnahmegebühr zu entrichten und erhält seinen Mitgliedsausweis.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf angemessene Vergütung ihrer Tätigkeit. Ebenso haben Übungsleiter Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
Die Vereinsangehörigen gliedern sich in:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

Aktive Mitglieder betätigen sich sportlich. Passive Mitglieder sind nur an der Förderung des Sportes bzw. des Vereins interessiert. Zu Ehrenmitgliedern können auf einstimmigen Beschluss des erweiterten Vorstandes und mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Delegiertenversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um die Sache des Sports oder um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder haben das Recht der aktiven und passiven Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragspflicht entbunden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

a) Austritt
Die Austrittserklärung ist schriftlich abzugeben und an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Sie muss bis zum 30.11. eingegangen sein. Wirksam wird der Austritt mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugegangen ist.

b) Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig
1. bei groben bzw. mehrfachen Verstößen gegen die Vereinssatzung oder Sportordnung,
2. bei vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des inneren Bestandes des Vereins,
3. bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorangegangener zweimaliger Mahnung.

 Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit Zweidrittelmehrheit nach vorheriger Anhörung des Betroffenen endgültig. Von seinem Ausschluss und den für den Ausschluss maßgebenden Gründen ist das Mitglied durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen.

Durch den Austritt oder Ausschluss wird die Pflicht, bereits fällig gewordene Beiträge zu entrichten, nicht berührt. Mit Wirksamwerden von Austritt oder Ausschluss erlöschen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte. Ferner sind der Mitgliedsausweis und im Besitz befindliches Vereinseigentum unaufgefordert zurückzugeben.

§ 7 Beiträge
Alle Mitglieder sind zur Zahlung einer Aufnahmegebühr und eines monatlichen Beitrages verpflichtet.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge wird durch die Delegiertenversammlung festgelegt.
Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes für ihre Zwecke zusätzliche Aufnahmegebühren und Beiträge erheben, sind auch diese Einnahmen nur zur Erfüllung des Vereinzweckes (§ 3) zu verwenden.

Beiträge sind Bringschulden im Sinne des BGB ; sie sind daher fristgerecht und unaufgefordert zu entrichten.

Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu erbringen. Unter Ausnutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist jedes Mitglied gehalten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

Der geschäftsführende Vorstand hat nach Anhörung des zuständigen Abteilungsleiters das Recht, einzelnen Mitgliedern auf schriftlichen Antrag hin die Aufnahmegebühr und/oder den Beitrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
In Bezug auf den Beitrag gilt dies jeweils für höchstens ein Jahr.

§ 8 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht,
a) an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
b) Anträge an die Delegiertenversammlung zu stellen (§ 12),
c) ihr Stimm- bzw. Wahlrecht auszuüben.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwartes steht das Stimmrecht allen Mitgliedern ab dem 14. Lebensjahr zu.

Voraussetzung für die Wahrnehmung des passiven Wahlrechts (§ 11) ist die Volljährigkeit, Vollgeschäftsfähigkeit und eine einjährige Mitgliedschaft.

Im übrigen steht nur solchen Mitgliedern, die ihre Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt haben, das Stimm- bzw. Wahlrecht zu.

Die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes sollte der Polizei angehören.

§ 9 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen und Beschlüsse des Vereins zu beachten.
Verstoßen Mitglieder gegen das Ansehen des Vereins, die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, kann der geschäftsführende Vorstand eine zeitliche Versagung ihrer Rechte aus dieser Satzung aussprechen. Gegen diese Maßnahme ist die Berufung beim erweiterten Vorstand binnen 14 Tagen möglich. Sie bedarf der Schriftform. Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 10 Vereinsjugend
Der Jugendwart vertritt die Jugend des Vereins. Sie führt und verwaltet sich selbstständig. Die Vereinsjugend gibt sich eine Vereinsjugendordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Diese Ordnung bedarf der Genehmigung durch den erweiterten Vorstand.

§ 11 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind

1. die Delegiertenversammlung,
2. der geschäftsführende Vorstand und
3. der erweiterte Vorstand.

§ 12 Delegiertenversammlung
Das oberste Vereinsorgan ist die Delegiertenversammlung. Die Delegiertenversammlung setzt sich wie folgt zusammen:

Die Fachabteilungen (§ 20) entsenden unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder je Abteilung zunächst vier Delegierte; dabei sind Delegierte kraft Amtes die jeweiligen Abteilungsleiter.

Die Abteilungen mit mehr als 100 Mitgliedern entsenden für jeweils weitere 50 Mitglieder einen weiteren Delegierten. Maßgebend ist der jeweilige Mitgliederbestand der Abteilung am 01.01. des Geschäftsjahres.

Alle Delegierten werden mit Ausnahme der Abteilungsleiter, die Delegierte kraft Amtes sind, von den Abteilungen gewählt und dem Vorstand vor Beginn der Versammlung benannt.

Die ordentliche Delegiertenversammlung findet in den ersten vier Monaten jedes Geschäftsjahres statt. Sie ist für die Mitglieder des Vereins öffentlich.

Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn der erweiterte Vorstand es im Interesse des Vereins für notwendig erachtet oder wenn 20 von Hundert der Delegierten unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich darum ersuchen.

Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes beruft die Delegiertenversammlung mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Die schriftliche Einberufung erfolgt über die Abteilungsleiter der Fachabteilungen, die ihrerseits verpflichtet sind, den Delegierten ihrer Abteilungen Kenntnis von der Einladung zu geben.

Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Zu Beginn der Versammlung ist die Tagesordnung zu genehmigen.

Alle in der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse (ausgenommen Wahl der Ehrenmitglieder) haben Gültigkeit, wenn sie mit einfacher Mehrheit zustande gekommen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich.

Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und 1. Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

Die Tagesordnung einer ordentlichen Delegiertenversammlung muss enthalten:

1. Berichterstattung über die einzelnen Arbeitsgebiete des Vorstandes und der Abteilungen,
2. Bericht der Kassenprüfer,
3. Wahl eines Versammlungsleiters,
4. Entlastung des Vorstandes,
5. Durchführung und eventuell erforderlich werdende Neuwahlen des Vorstandes,
6. Wahl der Kassenprüfer und
7. Verschiedenes.

Anträge zum Punkt „Verschiedenes“ der Tagesordnung sind spätestens 8 Tage vor Zusammentritt der Delegiertenversammlung schriftlich dem Vorstand zuzuleiten. Verspätet eingehende Anträge können mit Mehrheitsbeschluss (einfache Mehrheit) zusätzlich behandelt werden.
Das gilt nicht für Vorstandswahlen, Satzungsänderungen und Beitragserhöhungen.

§ 13 Der geschäftsführende Vorstand
Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden

der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der 1. Geschäftsführer und
der 1. Kassenwart.

Der geschäftsführende Vorstand kann solche Entscheidungen allein treffen, die von nicht grundsätzlicher Bedeutung sind. Andernfalls ist ausschließlich der erweiterte Vorstand entscheidungsbefugt.

Der geschäftsführende Vorstand hat im Rahmen seiner Aufgaben das Recht, Ausgaben bis zu einer bestimmten Höhe ohne Anhörung des erweiterten Vorstandes zu leiten. Die Höhe dieser Ausgaben wird vom erweiterten Vorstand jährlich neu festgesetzt.

Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. oder 2. Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Rechtsgeschäfte sind nur dann verbindlich, wenn der 1. oder 2. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gehandelt bzw. sich einverstanden erklärt haben. Alle Entscheidungen sind aktenkundig zu machen.

Der 1. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes leitet die Vorstandssitzungen und die Delegiertenversammlungen.

Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen und Versammlungen der Abteilungen und Ausschüsse.

§ 14 Der erweiterte Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören an

der geschäftsführende Vorstand,
der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit,
der 2. Geschäftsführer,
der 2. Kassenwart,
der Sportwart,
der Jugendwart und
die Abteilungsleiter.

Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom 1., bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen.

§ 15 Wahl des Vorstandes
Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, ausgenommen die der Abteilungsleiter (§ 20), erfolgt durch die Delegiertenversammlung, und zwar für zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Es können nur Mitglieder (§ 8) in den Vorstand gewählt werden. Die Abstimmung ist geheim, wenn für ein Amt mehr als ein Vorschlag vorliegt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der erweiterte Vorstand bis zur nächsten Delegiertenversammlung ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen.

§ 16 Kassenprüfer
In jeder ordentlichen Delegiertenversammlung wird für die Dauer von zwei Geschäftsjahren ein Kassenprüfer gewählt.

Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Sie haben mindestens zweimal im Laufe eines Geschäftsjahres die Rechnungslegung des Vereins unaufgefordert zu überprüfen.

Über die Kontrolltätigkeit haben sie der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten.

§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 Vereinsvermögen
Die Mitglieder haben an dem Vereinsvermögen keinen Anteil. Die Verwaltung des Vermögens liegt ausschließlich beim geschäftsführenden Vorstand und darf lediglich dem Zweck des Vereins (§§ 2 und 3) dienen. Hierüber hat der Vorstand anläßlich der Delegiertenversammlung Rechenschaft abzulegen.

§19 Gewinne
Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäß festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Darüber hinaus darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. – 8 –

§ 20 Abteilungen
Für die Durchführung des Sportbetriebes werden Abteilungen eingerichtet, die von einem Abteilungsleiter geführt werden. Über die Einrichtung einer Abteilung entscheidet der erweiterte Vorstand.

Die Mitglieder der Abteilung wählen den Abteilungsleiter und die Delegierten. Für die Wahl gilt § 12 dieser Satzung (Beschlussfähigkeit, einfache Stimmenmehrheit) mit der Maßgabe, dass es sich um eine Versammlung aller Mitglieder der Abteilung handelt, sinngemäß.

Die ordentlichen Mitgliederversammlungen der Abteilungen finden in den ersten drei Monaten jedes Geschäftsjahres statt.

Der Abteilungsleiter bedarf der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung.

Die Abteilungen organisieren den Übungsbetrieb und sorgen für die sportliche Fortbildung ihrer Mitglieder.

Die Abteilungen sind berechtigt, eigene Ordnungen, die nicht Teil dieser Satzung sind, zu beschließen und für ihre besonderen Zwecke Umlagen oder Sonderbeiträge zu erheben. Soweit die Ordnungen der Abteilungen nichts anderes bestimmen, gelten ergänzend sinngemäß die Regelungen dieser Satzung.

Diese Ordnungen und die Umlagen oder Sonderbeiträge bedürfen der Genehmigung durch den erweiterten Vorstand.

§ 21 Haftung
Für Schäden, die ein Mitglied bei der Ausübung des Sports erleidet, haftet der Verein nur soweit, wie die eingetretenen Schäden durch Versicherungen gedeckt werden.

§ 22 Geschäftsordnung
Der Verein gibt sich zur Durchführung der Vereinsverwaltung eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung ist nicht Teil dieser Satzung. – 9 –

§ 23 Übernahme von Verbindlichkeiten bei Fusionen
Schließt sich dem Polizei-SV ein anderer Verein oder Teilverein (Abteilung eines anderen Vereins) an, so übernimmt der Polizei-SV als aufnehmender Verein etwa bestehende Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aller Art des zum Zwecke der Fusion aufgelösten Vereins oder Teilvereins gegenüber den Fachverbänden ( gegenüber dem FLVW, WFV, WLV, DFB, DLV usw.). Das Gleiche gilt für etwaige Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aller Art gegenüber der Sporthilfe e.V. und dem Landessportbund.

§ 24 Auflösung des Vereins
Der Verein ist aufgelöst, wenn eine eigens zu diesem Zweck einberufene Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten die Auflösung beschließt.

Er gilt als aufgelöst, wenn der Verein weniger als sieben Mitglieder hat.

Bei der Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Gemeindesportverband Schloß Holte-Stukenbrock, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.